Gründer:innen Coaching - Fragen und Antworten
Hier finden Sie eine laufend aktualisierte Liste der häufigsten Fragen zum Förderprogramm Gründer:innen Coaching:
Ja, es kann keine Förderung ausbezahlt werden, da der Förderantrag immer im Vorhinein zu stellen ist.
Ja, eine Förderbeantragung ist 2024 grundsätzlich möglich.
Nein, eine parallele Teilnahme an durch öffentliche Stellen bereits geförderten Gründungs-/Übernahmeprogramm (z.B. AMS-Unternehmensgründungsprogramm) ist nicht möglich. Im Anschluss an das AMS-Unternehmensgründungsprogramm ist ein Antrag für das Gründer:innen-Coaching möglich.
Ja, eine Förderung über das Gründer:innen Coaching ist nur möglich, wenn Sie während der letzten 6 Jahre vor der Gründung/Übernahme NICHT durchgehend ausschließlich wirtschaftlich selbständig (in derselben Branche) tätig waren.
Eine Förderung kann vor bzw. bis 72 Monate nach einer Gründung/Übernahme jährlich neu beantragt werden. (Unternehmensaufbau)
Bei Übergaben (Übergabe) ist das Alter des Unternehmens nicht relevant. Es ist nur eine aktive Mitgliedschaft bei der WKOÖ erforderlich.
Bei Gesellschaften muss wenigstens ein:e Gründer:in / Übernehmer:in mit mindestens 25 Prozent direkt beteiligt, sowie handelsrechtliche:r Geschäftsführer:in werden.
Bei Gesellschaften muss wenigstens ein:e Gründer:in / Übernehmer:in mit mindestens 25 Prozent direkt beteiligt, sowie handelsrechtliche:r Geschäftsführer:in sein.
Vorhaben, die inhaltlich nicht mit den Themenfeldern und deren Beschreibung übereinstimmen, sowie beispielsweise:
- Umsetzung von Logos
- Gestaltung von Werbemittel oder Websites / Webshops
- Beratung bzw. Antragsunterstützung bei Beihilfen (Förderungen, Prämien, Steuerbegünstigungen)
- Sanierungskonzepte
Voraussetzung für eine Beratung im Gründer:innen Coaching ist eine aufrechte Gewerbeberechtigung als Unternehmensberater:in einschließlich der Unternehmensorganisation. Bei Mediation: Unternehmensberater:in einschließlich der Unternehmensorganisation oder Lebens-und Sozialberater:in.
Zwischen dem oder der Förderwerber:in und dem externen Beratungsunternehmen darf keine personelle und wirtschaftliche Verknüpfung (z.B. Mitglieder der Geschäftsführung, Mitarbeiter:innen, direkte bzw. indirekte Beteiligung von mehr als 25 %) bestehen.
Ja, eine entsprechende aufrechte Gewerbeberechtigung muss vorhanden sein.
Grundsätzlich ja. Das Beratungsunternehmen muss im Dienstleistungsregister eingetragen sein.
- Beratungsergebnis (im Portal hochzuladen)
- Aufwandsnachweis (vom Beratungsunternehmen ausgefüllt und unterschrieben)
- Honorarnote der Unternehmensberatung (im Portal hochzuladen)
- Zahlungsbestätigung (im Portal hochzuladen)
- Hinweis: Die Rechnungsnummer ist als Verwendungszweck auf der Zahlungsbestätigung anzuführen. Ausschließlich folgende Belege sind als Zahlungsbestätigung geeignet:
- Bei elektronischer Überweisung: Durchführungsbestätigung bzw. elektronischer Kontoauszug – erst nach erfolgreicher Überweisung erhältlich. ACHTUNG: Die bloße Bestätigung der Übernahme des Überweisungsauftrages durch das Bankinstitut gilt NICHT als Zahlungsnachweis!
- Kontoauszug bzw. Kreditkartenabrechnung (Kopie), aus denen die Bezahlung der Rechnung ersichtlich ist. (Alle anderen Kontobewegungen bzw. der Kontostand können geschwärzt werden)
- Hinweis: Die Rechnungsnummer ist als Verwendungszweck auf der Zahlungsbestätigung anzuführen. Ausschließlich folgende Belege sind als Zahlungsbestätigung geeignet:
Leider nein. Es darf pro Kalenderjahr nur ein Gründer:innen Coaching in Anspruch genommen werden.
Den WKO Account können Sie hier beantragen bzw. sich dafür registrieren. Die kostenlose WKO-Serviceline unterstützt Sie gerne unter der Nummer 0800 221 221 (Mo.–Fr. 8–20 Uhr, Sa. 8–12 Uhr). Sie können auch eine E-Mail an benutzerverwaltung@wko.at schicken.