Kleine und mittlere Betriebe (KMU - inkl. EPU) lt. EU Definition mit Firmensitz in Oberösterreich, die sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden und aktives Mitglied der Wirtschaftskammer Oberösterreich sind.
(Ausnahme: Jene Mitglieder, die bereits Fördermittel aus den Förderprogrammen Digital Starter 2022 und 2023 erhalten haben).
Nähere Informationen werden noch bekannt gegeben.
Die Beantragung erfolgt ausschließlich online. Der Einstieg erfolgt über die aktuelle Seite. Der Selbstcheck ist verpflichtend durchzuführen. Wenn der Selbstscheck erfolgreich (=alle Check-Fragen treffen auf Sie zu) durchgeführt wurde, können Sie das Programm online mit Ihrem WKO-Account beantragen
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Projektanträge können einmal in der Förderlaufzeit (15.3.2024 - 01.12.2024) zurückgezogen (storniert) werden und es kann ein neuer Antrag gestellt werden (vorbehaltlich der verfügbaren Mittel) . Es gelten dann die neuen Projektlaufzeiten und Bedingungen ab der erneuten Antragstellung.
Wenn es im beantragten Projekt zu einer Änderung kommt, gibt es einmalig die Möglichkeit den gestellten Projektantrag zu stornieren. Mit einer Stornierung wird der Antrag zurückgezogen und kann bei Bedarf vollumfänglich neu gestellt werden (vorbehaltlich der verfügbaren Mittel). Der Zeitpunkt einer Neueinreichung führt zu einer Neufestlegung des Projektstartes.
Sollte es im beantragten Projekt Änderungen bei den Dienstleister:innen (z.B. Dienstleisterwechsel) oder bei den Kosten (z.B. Verschiebungen zwischen den Kostenkategorien innerhalb der zulässigen Grenzen) geben, so sind diese beim Projektabschluss (Online-Eingabe) mitzuteilen. Es werden keine E-Mails mit Änderungsmitteilungen an das Programm-Management akzeptiert. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich über das Förderportal.
ACHTUNG: Die max. Fördersumme berechnet sich aus den eingegebenen Plan-Kosten im Antrag (= max. reservierte Mittel). Die Fördersumme in der Abrechnung ist durch die errechnete Fördersumme aus dem Antrag begrenzt.
Bei der Förderung DIGITAL.PLUS 25 müssen die förderbaren Kosten mindestens 10.000,00 EUR (netto) umfassen. Mindestens 1/3 der Kosten müssen entweder Beratungsleistung oder IT-Dienstleistungen umfassen.
Es werden keine Personalkosten des Unternehmens gefördert. Die Förderung bezieht sich ausschließlich auf externe Kosten (Unternehmensberatung, IT-Dienstleistung, Werbung, Investitionen, etc.)
Es werden Digitalisierungsprojekte (Konzeptionierung und Umsetzung) in den Themenschwerpunkten:
- Automatisierung/Digitalisierung
- Datenmanagement/Künstliche Intelligenz
- Sichere IT-Systeme/Cyber-Security'
- Digitale Markterschließung (ausschließlich in Programmlinie DigiPROJEKT-Basis)
gefördert.
ACHTUNG: Die Entwicklung/Weiterentwicklung von Produkten, die zum Verkauf angeboten werden, sind im Rahmen des Förderprogramms nicht förderfähig (z.B.: Apps, Software(-module), etc.)
Für den Bereich der Beratung und Umsetzung benötigen die Dienstleister:innen eine der folgenden Gewerbeberechtigungen:
- Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation gem. § 94 Z 74 GewO 1994
- Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
- Werbeagentur (inkl. sämtlicher vom Berufsumfang äquivalenter Berechtigungen der Fachgruppe Werbung & Marktkommunikation - z.B. Multimedia-Agentur,...)
- Ingenieurbüros (Digitalisierungsprojekte im Rahmen der fachlichen Befugnis)
- Mechatroniker (Digitalisierungsprojekte im Rahmen der fachlichen Befugnis)
Finden Sie Ihre/ihren Unternehmensberater:in oder IT-Dienstleister:in auf huddlex.at und im Firmen A-Z.
Dienstleister:innen aus dem Bereich Werbung und Marktkommunikation finden Sie auf netzwerk-werbung.at und im Firmen A-Z.
Externe Dienstleister:innen für Fotografie bzw. Videos benötigen Gewerbeberechtigungen, die eine Mitgliedschaft der Innung der Berufsfotografie begründen wie z.B.
- Berufsfotograf
- Pressefotographie Fotodesign
oder Gewerbeberechtigungen, die eine Mitgliedschaft der Film und Musikwirtschaft begründen wie z.B.
- Betrieb eines Filmstudios
- Ton- und Musikproduktion
oder eine entsprechende Gewerbeberechtigung, die die Mitgliedschaft der Fachgruppe Werbung & Marktkommunikation begründet.
Die Auswahl der möglichen Dienstleister:innen im Antrags- bzw. wie auch im Förderabrechnungsprozess erfolgt über eine automatische Suchfunktion. Es sind alle österreichischen Unternehmen mit den entsprechenden Kriterien lt. Richtline auswählbar.
Ja. Dienstleister:innen können auch aus einem anderen Bundesland sein. Im Antrags- bzw. Abrechnungsprozess sind alle in Frage kommenden Dienstleister:innen mittels Suchfunktion auswählbar.
Ja. Beratungs-/Dienstleistungs-Unternehmer:innen aus der EU müssen Ihre Gewerbeberechtigung mit einem entsprechenden Auszug eines behördlichen Registers nachweisen, wobei die Bestimmungen bei Unternehmensberater:innen und IT-Dienstleister:innen bzw. Werbeagenturen unterschiedlich sind.
Bei Unternehmensberater:innen (Reglementiertes Gewerbe):
Bei den reglementierten Gewerben ist vor der Leistungserbringung eine Anzeige des ausländischen Beratungsunternehmens beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) einzubringen. Nach Prüfung der Unterlagen (kann bis zu 4 Wochen dauern) wird das Beratungsunternehmen vom BMDW in das Dienstleistungsregister aufgenommen. Ab da kann der/die Berater:in in Österreich tätig werden.
Bei IT-Dienstleister:innen, Werbeagenturen (Freies Gewerbe):
Dienstleister:innen aus dem EWR, deren Tätigkeit in Österreich ein freies Gewerbe darstellt, müssen einen gültigen Auszug aus einem amtlichen Register seines jeweiligen Herkunftslandes beilegen, womit er nachweist, dass er diese Dienstleistung dort erbringen darf.
Im Antrags- bzw. im Abrechnungsprozess können externe Dienstleister:innen aus dem EU-Ausland nicht sofort automatisch ausgewählt werden. Diese werden nach Bekanntgabe durch den Antragsteller beim Antrags-/Abrechnungsprozess vom Programm-Management geprüft. Ist die Prüfung positiv, wird der/die Dienstleister:in im Online-System zusätzlich aufgenommen und damit auswählbar. Der Antragsteller erhält nach der Prüfung eine Info E-Mail und kann dann den Antragsprozess fortsetzen.
Ja. Es ist möglich, unterschiedliche Dienstleister:innen für unterschiedliche Leistungen im Gesamtprojekt zu beauftragen und auch die entsprechenden Rechnungen dazu einzureichen.
Beispiel:
Dienstleister:in 1: Konzeption und Analyse
Dienstleister:in 2: Umsetzung I IT-Dienstleistung
Es werden sämtliche Positionen auf einer eingereichten Rechnung für die Prüfung berücksichtigt. Ein Streichen einzelner Positionen ist nicht möglich (Ausnahme: eindeutige Abgrenzung zum Projekt nachvollziehbar)
Der Zahlungsnachweis muss die durchgeführte Zahlung bestätigen. Das bedeutet, dass das Buchungs- und das Durchführungsdatum ersichtlich sein müssen und bis zum Einreichzeitpunkt der Abrechnung (spätestens am 31.01.2025) durchgeführt sein. Zudem muss der Kontoname und IBAN des Förderwerbers sowie des Dienstleisters ersichtlich sein und der Betrag.
Wenn die Ermittlung des zu versteuernden Gewinns in Form einer Pauschalierung/auf Basis einer Pauschalierungsverordnung (z.B. Kleinstunternehmen,…) und nicht im Rahmen einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder Bilanz (§ 4 Abs. 1 EStG) erfolgt, so sind die förderfähigen Kosten inkl. USt. (“Brutto”-Kosten). Dies ist vom Unternehmen im Antragsprozess – bzw. im Abrechnungsprozess zu erfassen bzw. zu bestätigen.
Ja. Eine Einreichung in der Programmlinie DigiPROJEKT-Basis mit den Aktivitäten im Bereich der digitalen Markterschließung ist möglich.
Ja. Eine Kombination mit anderen Förderungen ist grundsätzlich möglich. Der/die Förderwerber:in ist selbst dafür verantwortlich, dass es für das aktuelle Projekt zu keiner Doppelförderung kommt und auch die de-minimis Schwellenwerte eingehalten werden. Dies muss er/sie eidesstattlich bestätigen und wird auch geprüft. Aktivitäten und Maßnahmen aus der COVID-19 Investitionsprämie sind mit der aktuellen Förderung kombinierbar.
Ja. Wenn selbst keine Digitalisierungsleistungen zu den Themenbereichen des geplanten Projektes angeboten werden. Die Bestätigung (eidesstattlich) erfolgt dazu vom Antragsteller im Online-Prozess und wird auch überprüft.
Digitalisierungsleistungen = Beratung, Konzeption, Umsetzung oder IT-Lösungen in den Projektinhalten des Förderprojektes.
Beispiele (keine taxative Aufzählung):
Bsp. I: IT-Dienstleistung bietet ausschließlich ERP-Software inkl. Beratung und Umsetzung an. (Dienstleistung zu digitalen Geschäftsprozessen) Möchte nun seine Software-Produkte online vertreiben (z.B. Webshop, SaaS).(Digitale Markterschließung) Dafür kann externer Experte beauftragt werden. Förderung ist möglich.
Bsp. II: Werbeagentur (Fokus: Homepage, SEO d.h. Dienstleistungen zur digitalen Markterschließung) möchte Buchungstool für Kundentermine und Webshop implementieren. Möchte dieses Projekt mit externem IT-Dienstleistung umsetzen. Förderung ist nicht möglich, da Agenturen grundsätzlich diese Leistung auch selbst erbringen (können).
„Wenn Projektinhalt im eigenen Leistungsportfolio des Antragstellers ist, werden die Kosten eines externen Dienstleisters nicht anerkannt und der Förderantrag ist nicht zulässig.“
Die Themenbereiche des Digital Starter 24 sind:
- Automatisierung/Digitalisierung
- Datenmanagement/Künstliche Intelligenz
- Sichere IT-Systeme/Cyber-Security
- Digitale Markterschließung
Die Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Oberösterreich definieren dies klar. Ein externer Berater (Unternehmensberater, IT-Dienstleister, Werbeunternehmen) kann für max. 25 “offene” (d.h. eingereicht und nicht vom Kunden abgerechnete Fälle) gleichzeitig in Anspruch genommen werden, sofern nicht auch in anderen Bereichen ebenfalls auch WKOÖ geförderte Beratungen I Projekte betreut werden.
Ja, in der Programmlinie DigiPROJEKT-Basis. Erstellung oder Relaunch einer auf die Customer Experience optimal ausgerichtete Internetpräsenz zur Vermarktung der Produkte oder Leistungen beinhaltet Websites. Ziel ist, den Kunden entlang der gesamten digitalen Touchpoints ein optimales Erlebnis/Service zu bieten.
Die Planung und Erstellung einer Kampagne (Konzept, Strategie) kann im Rahmen von DigiPROJEKT-Basis eingereicht werden. Sämtliche Schaltkosten von Social Media Beiträgen sind nicht förderbar.
Ja. Kosten für Zukauf von Kreativdienstleistungen im Bereich „Film“ und „Fotografie“ (Anerkennung max. 4.000,00 Euro jedoch keine Kosten einer laufenden Betreuung von Kreativdienstleistern).
Lizenzen sind max. 12 Monate förderbar, wenn diese innerhalb dem gültigen Förderzeitraum in Rechnung gestellt und bezahlt wurden.
ACHTUNG: ein reiner Lizenzkauf mit einem Service-/Wartungsvertrag ist nicht förderbar.
Ja, Hostingkosten sind max. 12 Monate förderbar, wenn diese innerhalb dem gültigen Förderzeitraum in Rechnung gestellt und bezahlt wurden.
Ja, Wartungskosten sind förderbar. Sie zählen zur Dienstleistung und sind anteilig bis zum Datum der eingelangten Abrechnung anrechenbar.
Nein, ein Glasfaseranschluss ist kein Projekt im Rahmen des Digital Starters 24 und ist nicht förderbar.
Nein, Schulungsmaßnahmen ohne konkrete Investitionen (Hard-/oder Software) sind nicht förderbar. Auch Mentoring-Coaching Leistungen/Aus- und Weiterbildungen sind nicht förderfähig.
Ja, in der Programmlinie DigiPROJEKT-Basis. Das Aufgabengebiet des “Werbegraphik-Designers” umfasst u.a. Bereiche wie Multimedia- und Webdesign.
Nein, die Ausarbeitung einer Marke (Branding, Logo, CD) ist ohne Umsetzung auf digitalen Medien nicht förderbar.
Nein, es werden ausschließlich Rechnungen gefördert welche auf ein aktives Mitglied ausgestellt wurden.
Entwicklungen sowie -weiterentwicklungen von Apps, welche über einen App-Store zum Kauf angeboten werden, sind nicht förderfähig (=Produktentwicklung). Apps, welche firmenintern zur Anwendung kommen (z.B.: Mitarbeiter-Apps) sind förderfähig.
Im Rahmen des Online-Antrags muss das Projekt in eigenen Worten beschrieben werden. Zusätzlich können aussagekräftige Dokumente beigelegt werden. Damit hat das Programm-Management rasch einen klaren Blick auf Ihr Vorhaben und Sie umso schneller die Förderzusage.
Bei der Abrechnung der Förderung muss eine verständliche Dokumentation der gemachten Projektschritte erfolgen. Dies passiert einerseits durch die Projektbeschreibung bei der Förderabrechnung, sowie der Möglichkeit zu zusätzlichen Uploads wie z.B. Workshop-Dokumentationen, Pflichtenheften, Protokollen, Bildern, Prozessbeschreibungen usw.
So vermitteln Sie den Fördergebern ein möglichst “rundes” Bild Ihres – erfolgreichen und abgeschlossenen - Projektes und müssen keine zusätzlichen Dokumente erstellen. Damit kommen Sie rasch zum positiven Förderprojektabschluss und Ihrem Geld.
Zwischen dem ausgelaufenen Programm Digital Starter 23 und dem neuen Programm Digital Starter 24 gibt es keine formale und inhaltliche Verknüpfung. Es besteht somit die Möglichkeit mit neuen Projekten auch im Digital Starter 24 einzureichen, obwohl andere Projektinhalte/-Projekte im Rahmen des ausgelaufenen Förderprogramms gefördert wurden. Es gelten die aktuellen Förderrichtlinien.
Der früheste Termin um ein Förderprojekt abzuschließen und über das Online-System abzurechnen ist der 1. Juli 2024.
Selbstcheck positiv erledigt, WKO Account (und entsprechende Berechtigung - z.B. Administrator oder eine Delegation für ein Unternehmen), Angebote von externen und berechtigen Dienstleister:innen (optional), Projekttitel, Projektbeschreibungen, Bankverbindung (Geschäftskonto), Steuernummer.
Den WKO Account können Sie hier beantragen bzw. sich dafür registrieren. Die kostenlose WKO-Serviceline unterstützt Sie gerne unter der Nummer 0800 221 221 (Mo.–Fr. 8–20 Uhr, Sa. 8–12 Uhr). Sie können auch eine E-Mail an benutzerverwaltung@wko.at schicken.
Mit dem WKO Account können Sie die e-Services der WKO nutzen und auch die Förderung beantragen. Wichtig ist, dass Sie die entsprechenden Rechte für die Nutzung haben (z.B. Administrator oder eine Delegation für ein Unternehmen.) D.h. Ihrem Account muss immer ein entsprechendes Unternehmen zugeordnet sein, für das Sie die entsprechende Rechte besitzen.
Ja, auch das ist natürlich möglich. Wenn Sie angemeldet sind, einfach auf die Kachel “Digital Starter 24” klicken und so starten Sie die Einreichung.
Die Förderung für das Projekt gilt mit dem Datum der Verständigung über die Zusage über die konkrete Förderhöhe (Auszahlungsbenachrichtigung) als bewilligt.
Nein, die Fördereinnahmen sind kein Bestandteil des Umsatzes und sind daher bei der Kleinunternehmerregelung nicht mit einzurechnen.
Ja, es handelt sich hierbei um steuerpflichtige Einnahmen, da keine Befreiungsbestimmung zur Anwendung gelangt.
Nein, ein genehmigter Antrag ist keine verbindliche Förderzusage. Mit dem genehmigten Antrag werden die finanziellen Mitteln für Ihr Projekt reserviert.
Die Förderung für das Projekt gilt erst mit dem Datum der Verständigung über die Zusage über die konkrete Förderhöhe (Auszahlungsbenachrichtigung) als bewilligt. Mit dem genehmigten Antrag werden die finanziellen Mitteln für Ihr Projekt reserviert.