ERFOLGPLUS 23 - Fragen und Antworten
Hier finden Sie eine laufend aktualisierte Liste der häufigsten Fragen zum Förderprogramm ERFOLGPLUS 23:
Ja, es kann keine Förderung ausbezahlt werden, da der Förderantrag immer im Vorhinein zu stellen ist.
Ja, eine Förderbeantragung ist 2023 grundsätzlich möglich, wobei die neue Beratung eine neue Themenstellung oder eine erhebliche Weiterentwicklung gegenüber der vorhergehenden Beratung sein muss.
Vorhaben, die inhaltlich nicht mit den Themenfeldern und deren Beschreibung übereinstimmen, sowie:
- Bilanzanalysen und Kostenberechnungen
- Planungsrechnungen und Unternehmensbewertungen
- Entwicklung und Umsetzung von Logos, Werbekampagnen
- Gestaltung von Werbemittel oder Websites / Webshops
- Beratung bzw. Antragsunterstützung bei Beihilfen (Förderungen, Prämien, Steuerbegünstigungen)
- Trainings und Schulungen
Wenn ein Unternehmen in die Kleinunternehmerregelung fällt, dann sind die förderfähigen Kosten von der Brutto-Rechnungssumme (= inkl. USt) zu berechnen. Dies ist vom Unternehmen im Antragsprozess – bzw. im Abrechnungsprozess zu erfassen bzw. zu bestätigen.
Voraussetzung für eine Beratung mit dem Schwerpunkt ERFOLGPLUS Potenziale ist eine aufrechte Gewerbeberechtigung als Unternehmensberater:in (auch eingeschränkt auf ein Beratungsfeld), IT-Dienstleister:in, Werbeagentur, Multimedia-Agentur oder Werbegrafik-Designer:in.
Für die Beratung mit dem Schwerpunkt ERFOLGPLUS IT-Sicherheit ist eine aufrechte Gewerbeberechtigung als IT-Dienstleister:in nötig.
Zwischen dem/der Förderwerber:in und dem/der externen Berater:in/Dienstleister:in darf keine personelle und wirtschaftliche Verknüpfung (z.B. Mitglieder der Geschäftsführung, Mitarbeiter:innen, direkte bzw. indirekte Beteiligung von mehr als 25 %) bestehen.
Ja, eine entsprechende aufrechte Gewerbeberechtigung muss vorhanden sein.
Grundsätzlich ja. Bei ausländischen Beratungs-/Dienstleistungs-Unternehmer:innen aus der EU muss bei der Förderbeantragung die aufrechte Gewerbeanmeldung mit hochgeladen werden. Bei reglementiertem Gewerbe ist zusätzlich eine Bestätigung des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) hochzuladen.
- Aussagekräftiger Abschlussbericht (direkt online im Portal auszufüllen)
- Aussagekräftige Rechnung (im Portal hochzuladen)
- Zahlungsbestätigung (im Portal hochzuladen)
- Hinweis: Die Rechnungsnummer ist als Verwendungszweck auf dem Zahlungsbestätigung anzuführen. Ausschließlich folgende Belege sind als Zahlungsbestätigung geeignet:
- Bei elektronischer Überweisung: Durchführungsbestätigung bzw. elektronischer Kontoauszug – erst nach erfolgreicher Überweisung erhältlich. ACHTUNG: Die bloße Bestätigung der Übernahme des Überweisungsauftrages durch das Bankinstitut gilt NICHT als Zahlungsnachweis!
- Kontoauszug bzw. Kreditkartenabrechnung (Kopie), aus denen die Bezahlung der Rechnung ersichtlich ist. (Alle anderen Kontobewegungen bzw. der Kontostand können geschwärzt werden)
- Hinweis: Die Rechnungsnummer ist als Verwendungszweck auf dem Zahlungsbestätigung anzuführen. Ausschließlich folgende Belege sind als Zahlungsbestätigung geeignet:
Sie können für ERFOLGPLUS Potenziale und ERFOLGPLUS IT-Sicherheit je einen Förderantrag stellen. Voraussetzung für die 2. Beantragung ist, dass Sie die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung der Förderauszahlung für den 1. Antrag bereits erhalten haben.
Den WKO Account können Sie hier beantragen bzw. sich dafür registrieren. Die kostenlose WKO-Serviceline unterstützt Sie gerne unter der Nummer 0800 221 221 (Mo.–Fr. 8–20 Uhr, Sa. 8–12 Uhr). Sie können auch eine E-Mail an benutzerverwaltung@wko.at schicken.
Ja, es handelt sich hierbei um steuerpflichtige Einnahmen, da keine Befreiungsbestimmung zur Anwendung gelangt.
Nein, die Fördereinnahmen sind kein Bestandteil des Umsatzes und sind daher bei der Kleinunternehmerregelung nicht mit einzurechnen.