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ERFOLGPLUS 24 - Fragen und Antworten

Hier finden Sie eine laufend aktualisierte Liste der häufigsten Fragen zum Förderprogramm ERFOLGPLUS 24:

Ja, eine Förderbeantragung ist 2024 grundsätzlich möglich, wobei die neue Beratung eine neue Themenstellung oder eine erhebliche Weiterentwicklung gegenüber der Beratung aus 2023 sein muss.

Vorhaben, die inhaltlich nicht eindeutig mit den Themenfeldern und deren Beschreibung übereinstimmen und zudem keinen Beratungscharakter aufweisen, sowie:

  • Allgemein gehaltene Abrechnungsunterlagen, in denen nicht klar die unternehmensspezifischen Beratungsinhalte und Erkenntnisse beschrieben sind.
  • Entwicklung und Umsetzung von Logos, Webshops, Websites
  • Beratung bzw. Antragsunterstützung bei Beihilfen bzw. Steuerbegünstigungen
  • Trainings bzw. Schulungen

Wenn ein Unternehmen in die Kleinunternehmerregelung fällt, dann sind die förderfähigen Kosten von der Brutto-Rechnungssumme (= inkl. USt) zu berechnen. Dies ist vom Unternehmen im Antragsprozess – bzw. im Abrechnungsprozess zu erfassen bzw. zu bestätigen. 

Zwischen dem/der Förderwerber:in und dem/der externen Berater:in/Dienstleister:in darf keine personelle und wirtschaftliche Verknüpfung (z.B. Mitglieder der Geschäftsführung, Mitarbeiter:innen, direkte bzw. indirekte Beteiligung von mehr als 25 %) bestehen.

Ja, eine entsprechende aufrechte Gewerbeberechtigung muss vorhanden sein.

Grundsätzlich ja. Bei ausländischen Beratungs-/Dienstleistungs-Unternehmer:innen aus der EU muss bei der Förderbeantragung die aufrechte Gewerbeanmeldung mit hochgeladen werden. Bei reglementiertem Gewerbe ist zusätzlich eine Bestätigung des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) hochzuladen.

  1. Aussagekräftiger Abschlussbericht (direkt online im Portal auszufüllen)
  2. Aussagekräftige Rechnung (im Portal hochzuladen)
  3. Zahlungsbestätigung (im Portal hochzuladen)
    • Hinweis: Die Rechnungsnummer ist als Verwendungszweck auf der Zahlungsbestätigung anzuführen. Ausschließlich folgende Belege sind als Zahlungsbestätigung geeignet:
      • Bei elektronischer Überweisung: Durchführungsbestätigung bzw. elektronischer Kontoauszug – erst nach erfolgreicher Überweisung erhältlich. ACHTUNG: Die bloße Bestätigung der Übernahme des Überweisungsauftrages durch das Bankinstitut gilt NICHT als Zahlungsnachweis!
      • Kontoauszug bzw. Kreditkartenabrechnung (Kopie), aus denen die Bezahlung der Rechnung ersichtlich ist.  (Alle anderen Kontobewegungen bzw. der Kontostand können geschwärzt werden)

Ja, es handelt sich hierbei um steuerpflichtige Einnahmen, da keine Befreiungsbestimmung zur Anwendung gelangt. 

Nein, die Fördereinnahmen sind kein Bestandteil des Umsatzes und sind daher bei der Kleinunternehmerregelung nicht mit einzurechnen. 

Den WKO Account können Sie hier beantragen bzw. sich dafür registrieren. Die kostenlose WKO-Serviceline unterstützt Sie gerne unter der Nummer 0800 221 221 (Mo.–Fr. 8–20 Uhr, Sa. 8–12 Uhr). Sie können auch eine E-Mail an benutzerverwaltung@wko.at schicken.